AGB

Vertragsbedingungen der oculai GmbH über die Bereitstellung der Software oculai als Software as a Service und Hardwarekomponenten 

1. Vorbemerkung 

Die oculai GmbH bietet Bauplanern, Bauträgern, Architekten, Bauherren und Bauunternehmen (nachfolgend Kunde) zur Erfassung von Bauprozessen, Baufortschritt und zur Effizienzsteigerung im Rahmen von Bauprojekten die zeitweise Überlassung von Hardwarekomponenten sowie die zeitweise Nutzung einer über eine Telekommunikationsleitung bereitgestellte Standardsoftware und die Bereitstellung von Speicherplatz gegen Entgelt an. Bereitstellung und Nutzung der Hardware und Software richtet sich nach den folgenden vertraglichen Vereinbarungen. 

2. Vertragsgegenstand 

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vereinbarten Software zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung und die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten (Anwendungsdaten) durch die oculai GmbH gegenüber dem Kunden gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts. 

(2) Das Angebot der oculai GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. 

(3) Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Vertragsbedingungen der oculai GmbH. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die oculai GmbH der Verwendung zustimmt; dies gilt selbst dann, wenn der Kunde der oculai GmbH eigene Geschäftsbedingungen übermittelt und die oculai GmbH der Verwendung nicht ausdrücklich widerspricht. 

(4) Vertragsinhalte sind die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Individualvereinbarungen, diese Vertragsbedingungen sowie ihre Anlagen: 

• Leistungsbeschreibung der Software und des Kamerasystems (Anlage 1); 

• Service Level Agreement (Anlage 2); 

• Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 3); 

• Datenschutzerklärung (Anlage 4) 

Sollten zwischen den Vertragsinhalten Widersprüche oder Unklarheiten bestehen, gehen die Inhalte geschlossener Individualvereinbarungen den übrigen Regelungen vor. Die Vereinbarungen dieser Vertragsbedingungen gehen den Anlagen vor, im Übrigen gelten die Anlagen ihrem Rang nach in der Reihenfolge ihrer Benennung. 


3. Zustandekommen des Vertrags 

(1) Der Inhalt des Internetauftritts der oculai GmbH unter der URL www.oculai.de stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot der oculai GmbH dar. Das dort dargestellte Angebot der oculai GmbH ist als Angebot an den Nutzer der Internetseite zu verstehen, seinerseits ein Vertragsangebot gegenüber der oculai GmbH abzugeben. 

(2) Gibt der Kunde ein Vertragsangebot über die im Internetauftritt der oculai GmbH angegebenen Kontaktmöglichkeiten, insbesondere dass dort vorgehaltene Kontaktformular, ab, erhält er eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese stellt noch keine Annahmeerklärung der oculai GmbH dar. 

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die oculai GmbH dem Kunden in elektronischer Form eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Die oculai GmbH ist nicht verpflichtet, ein über die Internetseite abgegebenes Vertragsangebot zu beantworten. Ein Schweigen gilt nicht als Vertragsannahme. 

4. Bereitstellung der Software und von Speicherplatz für Anwendungsdaten 

(1) Die oculai GmbH hält die Software ab dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch in der Mehrzahl auch Server oder Rechenzentrum genannt) in der aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. Der Zugriff auf die Software durch den Kunden erfolgt über einen üblichen Internet-Browser in aktueller Version (z.B. Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari). 

(2) Die oculai GmbH haftet dafür, dass die Software sich für die aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ergebenden Zwecke eignet und während der Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist. Die Gewährleistung der oculai GmbH richtet sich dabei nach dem Mietrecht. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel an der Software bei Vertragsschluss gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen. 

(3) Die oculai GmbH übermittelt dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern. Der Kunde hat die ihm mitgeteilten Benutzerkennwörter unverzüglich in nur ihm bekannte Kennwörter zu ändern.

(4) Die oculai GmbH ist berechtigt, sich zur Bereitstellung der Software und des Speicherplatzes Server Dritter zu bedienen. 

(5) Die oculai GmbH gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellte Software stets dem erprobten Stand der Technik entspricht. Die oculai GmbH kann die Software jederzeit aktualisieren, weiterentwickeln und insbesondere einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklung oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Dabei wird die oculai GmbH die berechtigten Interessen des Kunden bei einer Änderung des Leistungsumfanges angemessen berücksichtigen und diesen rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder eine Änderung die Änderung von Funktionalitäten des Software, Änderung an durch die Software unterstützen Arbeitsabläufen des Kunden und oder Beschränkungen in der Funktionalität oder in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten eintreten, wird die oculai GmbH dies dem Kunden spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in elektronischer Form ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Auf die Frist und die Rechtsfolge eines Verstreichens der Frist wird die oculai GmbH den Kunden stets aufmerksam machen. Widerspricht der Kunde, kann die oculai GmbH das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Widerspruchs und mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. 

(6) Die oculai GmbH hält auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt den notwendigen Speicherplatz zur Bereitstellung der Anwendungsdaten bereit, die zur zweckmäßigen Nutzung der Software benötigt werden. Darüber hinaus wird dem Kunden weiterer Speicherplatz nicht eingeräumt. 

(7) Leistungsübergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang im Rechenzentrum der oculai GmbH. Die Software ist am Leistungsübergabepunkt vertragsgemäß bereitgestellt, wenn die oculai GmbH dem Kunden Benutzername und Benutzerkennwort zum Zugriff auf die Software übermittelt hat. Auf die erstmalige Nutzung der Software durch den Kunden kommt es nicht an. 

(8) Die Nutzung der Software setzt voraus, dass der Kunde eine leistungsfähige Telekommunikationsleistung unterhält und Zugriff auf einen Internet-Browser in aktueller Version hat. Hierfür trägt der Kunde die Verantwortung. 

5. Übergabe, Installation und Überlassung der oculai-Kamera 

(1) Die oculai GmbH stellt dem Kunden ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Leistungsbeginns die erforderliche Kamera zur Erfassung der Baustellendaten, einen LTE-Router, Power-over-Ether-net-Switch (Kamerasystem) und eine wasserdichte Box für die Verwahrung des Kamerasystems für die Dauer des Vertrages zur Verfügung. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Kamera an die Transportperson am Sitz der oculai GmbH (Schickschuld). 

(2) Um eine vertragsgemäße Nutzung der Software zu ermöglichen ist es erforderlich, dass die Kamera an einer erhöhten Position oberhalb der Baustelle angebracht wird, um die Arbeitsabläufe anonymisiert und in einer für die Software zweckdienlichen Art und Weise zu erfassen. Die Montage der Kamera erfolgt durch den Kunden, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes in Textform vereinbart. Zum Betrieb der Kamera ist eine ständige Energieversorgung mit Baustrom erforderlich. Hierfür trägt der Kunde Sorge. 

(3) Die oculai GmbH gewährleistet die Mangelfreiheit der Kamera zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und hält die Kamera während der Vertragslaufzeit in vertragsgemäßem Zustand. Ausgenommen sind Mängel an der Kamera, die durch unsachgemäße Montage begründet sind, oder die durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind, sofern der Kunde dies zu vertreten hat, wobei die Vorschrift des § 278 BGB entsprechend gilt. 

(4) Zur Erfassung der für die Nutzung der Software erforderlichen Daten ist es erforderlich, dass die Kamera eine Verbindung zum Internet herstellen kann und am Ort der Baustelle eine ausreichende Netzqualität für den Verbindungsaufbau über das Mobilfunknetz besteht. Für Einschränkungen in der Nutzbarkeit oder einen Ausschluss der Nutzbarkeit mangels ausreichender Netzqualität haftet die oculai GmbH nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall, dass die Netzqualität am Ort der Baustelle nicht für den Betrieb der Kamera und die Nutzung der Software ausreicht, ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Bekanntwerden der unzureichenden Netzqualität der anderen Vertragspartei in Textform zu erklären. 

(5) Ist nichts anderes vereinbart, ist die Kamera durch den Kunden bei Vertragsende an die oculai GmbH zurückzugeben. Die Demontage der Kamera erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung durch den Kunden. 

6. Technische Verfügbarkeit; Reaktions- und Wiederherstellungszeiten 

(1) Die oculai GmbH schuldet die in Anlage 2 vereinbarte Verfügbarkeit der Software und der Anwendungsdaten. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. 

(2) Einzelheiten zur Verfügbarkeit sowie zu Reaktions- und Wiederherstellungszeiten einschließlich etwaiger Sanktionen bei Nichteinhaltung ergeben sich aus Anlage 2.


7. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten 

(1) Kommt die oculai GmbH den in Ziffern 4 bis 6 getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen. 

(2) Kommt die oculai GmbH mit der erstmaligen Bereitstellung der Software oder der Übergabe der Kamera in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 15. Setzt der Kunde der oculai GmbH nach Eintritt des Verzugs eine 2-wöchige Frist zur Leistungserfüllung und hält die oculai GmbH diese nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. 

(3) Kommt die oculai GmbH ihren Verpflichtungen gemäß Ziffern 4 bis 6 nach erstmaliger Bereitstellung der Software und der Kamera ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich das monatliche Nutzungsentgelt anteilig für die Zeit, in der die Software oder die Benutzung der Kamera nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand, sofern die oculai GmbH diese zu vertreten hat und insbesondere die Haftung nicht gemäß Anlage 2 ausgeschlossen ist. 

(4) Ist die Nutzung der Software nicht innerhalb der in Anlage 2 vereinbarten Frist, nachdem die oculai GmbH von dem Mangel Kenntnis erlangt hat, wiederhergestellt, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen, es sei denn es liegt höhere Gewalt vor oder die oculai GmbH hat die Säumnis der Wiederherstellungsfrist aus anderen Gründen nicht zu vertreten. 

8. Sonstige Leistungen der oculai GmbH 

(1) Die oculai GmbH stellt dem Kunden auf Anforderung in elektronischer Form eine vollständige Kopie der Anwendungsdaten zur Verfügung (Backup). 

(2) Schulungen zur Nutzung der Software können gesondert mit der oculai GmbH vereinbart werden. 

9. Nutzungsrechte an der Software; Rechte der oculai GmbH bei Überschreitung der Nutzungsrechte 

(1) Der Kunde erhält an der Software einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen. Eine physische Kopie der Software wird dem Kunden nicht überlassen. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, soweit dies nicht zwingend zur Fehlerbehebung notwendig ist und die oculai GmbH mit der Fehlerbeseitigung in Verzug ist, die Fehlerbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder über das Vermögen der oculai GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Werden während der Vertragslaufzeit neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitgestellt, gelten diese Nutzungsrechte auch hinsichtlich dieser Softwareversion. Andere als die vorstehend ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder nutzen zu lassen oder die Software Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 

(2) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, den Zugriff oder die Nutzung der Software durch Dritte zu verhindern, insbesondere trägt er Sorge dafür, dass die von der oculai GmbH zur Verfügung gestellten Nutzungsdaten nicht an unberechtigte Dritte herausgegeben oder bekannt werden. Der Kunde haftet dafür, dass die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den jugendschutzgefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet werden oder entsprechende Daten auf den Servern der oculai GmbH gespeichert werden. 

(3) Verletzt der Kunde die vorstehenden Vereinbarungen und hat er dies zu vertreten, kann die oculai GmbH nach schriftlicher Ankündigung die Nutzung des Kunden sperren. Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen seine Verpflichtung, die Software nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken (Ziff. 9 (2) S. 2) zu verwenden, kann die oculai GmbH die hiergegen verstoßenden Anwendungsdaten löschen. Verletzt der Kunde trotz mehrmaliger schriftlicher Abmahnung nachhaltig die Abs. 1 und 2, kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

(4) Ermöglicht der Kunde entgegen der Regelung in diesem Vertrag unberechtigten Dritten die Nutzung der Software hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe einer monatlichen Nutzungspauschale für jeden Monat der vertragswidrigen Nutzung der Software durch Dritte zu bezahlen. Die oculai GmbH kann weiteren Schadensersatz geltend machen. 

10. Haftung für Rechte Dritter 

(1) Die oculai GmbH ist Hersteller der Software und erklärt, dass ihr bei Vertragsschluss keinerlei Rechte Dritter an der Software bekannt sind. Sofern Dritte Rechte an der Software oder Teilen davon geltend machen und der Kunde in seiner Anwendungsmöglichkeit dadurch beeinträchtigt wird, wird die oculai GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm in geeigneter Weise den vollständigen Zugriff auf die Software, ggf. durch Anpassung der Software oder Teile davon und Abstellung der Rechtsverletzung, ermöglichen. 

(2) Ist die Software aus rechtlichen Gründen nicht nutzbar, gilt dies als Nichtverfügbarkeit im Sinne der Anlage 2.  

(3) Verfügt die oculai GmbH nicht oder nicht mehr über die notwendigen Rechte, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, gelten die Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 3 und Abs. 5 entsprechend. 

(4) Die oculai GmbH hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese aus ihren Rechten gegen die Nutzer der Software, die die Software vertragsgemäß nutzen, geltend machen. Die Vertragspartner werden sich jeweils gegenseitig benachrichtigen, falls ihnen gegenüber derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Der Kunde wird die oculai GmbH bei der Verteidigung gegen diese geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere die notwendigen Informationen und Unterlagen auf erstes Anfordern an die oculai GmbH herausgeben. 

(5) Die oculai GmbH haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter, sofern diese auf einer Nutzung des Kunden beruht, die über die Vereinbarung in diesem Vertrag hinausgeht, insbesondere wenn der Kunde die vertraglichen Nutzungsrechte an der Software unzulässig überschreitet. In diesem Fall hat der Kunde die oculai GmbH auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen. 

11. Entgelt, Preisanpassung, Aufrechnungsverbot 

(1) Der Kunde schuldet für die Nutzung der Software und die Nutzungsüberlassung der Kamera das in Anlage 1 und Anlage 2 vereinbarte monatliche Nutzungsentgelt. 

(2) Das Nutzungsentgelt ist für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung und Nutzungsüberlassung der Kamera zu bezahlen. Es wird am 1. Werktag des jeweiligen Monats im Voraus vollständig zur Zahlung fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist das Nutzungsentgelt zeitanteilig für den Zeitraum nach Vertragsbeendigung an den Kunden zurückzubezahlen. 

(3) Sonstige ausdrücklich als vergütungspflichtig vereinbarte Leistungen (beispielsweise Schulungen, Installation der Kamera) werden von der oculai GmbH nach Aufwand zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung bekannt gegebenen Preisen laut Preisverzeichnis der oculai GmbH abgerechnet. 

(4) Vertragliche Vergütungen werden vom Kunden zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe geschuldet. 

(5) Eine Aufrechnung gegen die Entgeltansprüche der oculai GmbH ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot). Dies gilt nicht, soweit die Aktivforderung des Kunden von der oculai GmbH zugestanden oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte gegen die Nutzungsentgeltansprüche der oculai GmbH stehen dem Kunden nur zu, soweit sich der Gegenanspruch aus demselben vertraglichen Verhältnis ergibt. 


12. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 

Der Kunde wird alle vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere 

  1. a) für eine ordnungsgemäße Installation der Kamera an einer geeigneten Stelle (gemäß Montageanleitung) sorgen, sofern nicht die Installation gesondert durch die oculai GmbH vereinbart ist; 
  1. b) die ihm bzw. seinen Mitarbeitern zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie die erforderlichen Nutzungs- und Zugangsdaten geheim halten, vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Die Nutzungs- und Zugangsdaten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die Mitarbeiter des Kunden sind zur Geheimhaltung anzuhalten. Der Kunde wird die oculai GmbH unverzüglich unterrichten, sollte er den Verdacht haben, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nichtberechtigten Dritten bekannt geworden sind; 
  1. c) die notwendigen Voraussetzungen für die Nutzung der Software gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) schaffen; 
  1. d) die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 9. einhalten; 
  1. e) dafür Sorge tragen, dass bei Übermittlung von Texten/Daten/Bildern Dritter auf den Server der oculai GmbH alle Rechte des Dritten beachtet; 
  1. f) dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person eingeholt wird, soweit durch die Nutzung der Software personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder sonst genutzt werden und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Insbesondere wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter und die Mitarbeiter etwaiger Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen über die Nutzung der Kamera und den Umfang, die Nutzung und die Verarbeitungszwecke der durch den Kunden und der oculai GmbH als Auftragsdatenverarbeiter informiert sind und hierin eingewilligt haben; 
  1. g) Daten und Informationen, die auf den Server der oculai GmbH hochgeladen werden, vor der Versendung durch nach dem Stand der Technik geeignete Maßnahmen auf Viren oder sonstige Bedrohungen für die IT-Sicherheit der oculai GmbH prüfen; 
  1. h) eigene Daten und Anwendungsdaten, die er der oculai GmbH durch Upload auf den Server oder in sonstiger Art und Weise zur Verfügung stellt, regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend auf eigene Verantwortung sichern und geeignete Sicherheitskopien herstellen, um bei einem etwaigen Datenverlust die Daten eigenständig rekonstruieren zu können; 
  1. i) regelmäßig in eigener Verantwortung die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten, insbesondere Auswertungen der von der Software gelieferten Daten, durch Download vom Server der oculai GmbH zu sichern. 


13. Datenschutz, Datensicherheit 

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht allgemein entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er die dazu nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Berechtigungen hat, insbesondere eine gesetzliche Verarbeitungsgrundlage oder eine Einwilligung der betroffenen Person besteht. Im Falle des Verstoßes stellt der Kunde die oculai GmbH von den aus der Verletzung resultierenden Ansprüchen frei. 

(3) Die oculai GmbH wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. In diesem Umfang stimmt der Kunde der Erhebung und Nutzung der Daten zu. 

(4) Die oculai GmbH ist berechtigt, anonymisierte Daten aus der Nutzung der Software durch den Kunden zu verwenden, um die Funktion der Software und der Hardware zu überwachen, Statistiken zu erstellen, Industry Benchmarks zu erstellen und das Angebot sowie den Funktionsumfang der Software zu überarbeiten und zu verbessern. 

(5) Die Verpflichtungen zu Datenschutz und Datensicherheit gelten - solange sich personenbezogene Daten im Einflussbereich einer Vertragspartei befinden - auch über das Vertragsende hinaus.

(6) Die Vertragspartner schließen nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO die als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügte Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Auftragsdatenverarbeitung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht die Auftragsdatenverarbeitung diesem Vertrag vor. 

15. Haftung, Haftungsgrenzen 

(1) Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von Ihnen sowie Ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 

(2) Verursacht ein Vertragspartner leicht fahrlässig einen Schaden, gelten nachfolgende Haftungsbeschränkungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner einander für alle Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, unbeschränkt. 

(3) Darüber hinaus haften die Vertragspartner einander nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind und die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen. Im Falle einer Verletzung derartiger Pflichten ist die Haftung der Vertragspartner auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung der oculai GmbH auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. 

16. Laufzeit, Kündigung 

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages. Die Bereitstellung der Leistung durch die oculai GmbH erfolgt zu dem in der Anlage 1 vereinbarten Termin. 

(2) Haben die Vertragspartner nichts anderes vereinbart, wird der Vertrag befristet geschlossen und endet am 1. des Monats, der auf den 6. Monat der Vertragslaufzeit folgt. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht von einem der Vertragspartner in Textform mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Danach ist der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündbar. 

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Dabei liegt für die oculai GmbH ein wichtiger Grund insbesondere vor, 

• im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden nach einmaliger Mahnung, 

• im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, 

• im Falle von fortgesetzten Vertragsverstößen des Kunden, wenn die oculai GmbH den Kunden mit einer Abmahnung auf den Vertragsverstoß aufmerksam gemacht hat. 


17. Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrages 

(1) Die oculai GmbH gibt dem Kunden innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab dem Beendigungszeitpunkt auf dem Server gespeicherte Anwendungsdaten oder sonst gespeicherte personenbezogene Daten des Kunden dauerhaft gespeichert in einem üblichen Datenformat heraus, sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden gibt die oculai GmbH diese Daten einem vom Kunden benannten Dritten heraus. 

(2) Die oculai GmbH verpflichtet sich, auf gesonderten Wunsch des Kunden diesem ggf. bei der Umstellung auf den Dienst eines anderen Anbieters zu unterstützen. Hierfür ist die oculai GmbH berechtigt, eine gesonderte Vergütung nach Vereinbarung von dem Kunden zu verlangen. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, nach Vertragsende sämtliche erhaltene Software oder Datenträger an die oculai GmbH herauszugeben. Er ist außerdem verpflichtet, die von der oculai GmbH zur Verfügung gestellte Kamera zu demontieren und binnen einer Frist von 2 Wochen ab Vertragsbeendigung an die oculai GmbH herauszugeben. Die Demontage der Kamera erfolgt auf gesonderten Wunsch des Kunden durch die oculai GmbH. Wünscht der Kunde die Demontage durch die oculai GmbH, ist diese Leistung gemäß dem Preisverzeichnis der oculai GmbH gesondert zu vergüten. 

18. Höhere Gewalt 

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung im Falle und für die Dauer einer vorliegenden höheren Gewalt verpflichtet. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor im Falle von: 

• den Vertragspartnern nicht zu vertretende Feuer/Explosion/Überschwemmung, 

• Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, 

• einem über 6 Wochen andauernden und vom Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführtem Arbeitskampf 

• nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets oder des Mobilfunknetzes. 

Jeder Vertragspartner hat den Anderen über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu informieren.


19. Schlussbestimmungen 

(1) Der vorliegende Vertrag richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. 

(2) Nebenbestimmungen oder Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages oder der in Ziffer 2 (4) benannten Anlagen bestehen nicht. Änderungen oder Anpassungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen unberührt. 

(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Vertragspartnern einvernehmlich festgestellt, verpflichten sich die Vertragspartner, die hierdurch hervorgerufene Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Vertragszweck orientierte, angemessener Weise so auszufüllen oder zu ersetzen, dass sie der beabsichtigten unwirksamen Regelung am nächsten kommt. 

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Regelung zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist, das Landgericht Nürnberg-Fürth.